Allgemeine Geschäftsbedingungen


Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma provent GmbH

1. Allgemeines/Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Die Anerkenntnis hiervon abweichender oder entgegenstehender Bedingungen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch bei vorbehaltloser Ausführung der Lieferung. Die Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Der Verkauf erfolgt nur an Unternehmen mit einem gültigen Gewerbeschein. Der Kaufvertrag kommt bei Abgabe der Bestellung durch den Käufer zustande.

2. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, die georderte Ware abzunehmen (Hauptpflicht). Kommt der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug, ist die Firma provent GmbH nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3. Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab Lager Herzebrock-Clarholz. Fracht-, Speditionskosten sind in den einzelnen Angeboten ausgewiesen und gehen zu Lasten des Käufers bzw. Empfängers.

4. Zahlung
Die angegebenen Verkaufspreise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe von zur Zeit 19%. Bei vereinbarter Vorauskasse wird die Ware erst zur Lieferung freigegeben, wenn die Zahlung erfolgt ist. In Bar oder auf das angegebene Konto Nr der Rechnung. Wechsel und Schecks werden nicht akzeptiert.

5. Mängelgewährleistung und Haftung
Abweichungen, der vereinbarten Liefermenge hinausgehen, sowie grobe Mängel sind innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gegenüber provent GmbH zu rügen. Bei den Waren handelt es sich durchgängig um Restposten. Deshalb wird die Ware in dem Zustand verkauft, in dem sie sich befindet. Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

6. Sonstiges
Aufhebungen, Änderungen und Ergänzungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort ist Herzebrock-Clarholz. Gerichtsstand ist Gütersloh, sofern der Käufer Kaufmann ist, nach Wahl von provent GmbH auch der Sitz des Käufers. Die Rechtsbeziehungen beurteilen sich ausschließlich nach deutschem Recht